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BGH, 03.10.1979 - 3 StR 351/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Absicht rechtswidriger Zueigung - Zueignungsabsicht bei Überlassung der Sache an einen Tatbeteiligten - Voraussetzungen für die Bejahung von Diebstahl in Mittäterschaft bei Überlassung der gestohlenen Sache an einen Tatbeteiligen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung
Auszug aus BGH, 03.10.1979 - 3 StR 351/79
Bei der Überlassung der Sache an einen Tatbeteiligten kann von einer Zueignungsabsicht allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Täter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt (BGHSt 17, 87, 92).
- BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84
Transport von Diebesgut aus dem Ausland
Handeln mehrere gemeinschaftlich, so hat in der Regel jeder von ihnen die Zueignungsabsicht in Bezug auf die gesamte Beute, auch wenn sie die Sachen, wie von Anfang an vorgesehen, nach der Tat sogleich unter sich aufteilen oder wenn einer die ganze Beute übernimmt und die anderen dafür entlohnt oder ihnen eine sonstige Gegenleistung - z.B. die Mitwirkung an einer nur ihrem Interesse dienenden Straftat - in Aussicht stellt (vgl. BGHSt 17, 87, 92 f; BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 351/79).